§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kampagne für eine sozialistische Partei Deutschland“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein erkundet, ob Interesse an der Gründung einer sozialistischen Partei in Deutschland besteht oder geweckt werden kann.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und die Grundsatzerklärung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Mitgliedschaftsanforderungen
- Jedes Mitglied muss sich an mindestens einem offiziellen Kampagnenprojekt aktiv beteiligen.
- Jedes Mitglied muss aktiv am Kaderaufbau teilnehmen, neue Rekruten werben und als Sozialisten schulen.
- Die Verantwortlichkeiten im Vorstand oder anderer Vereinsorgane befreien von diesen Anforderungen nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Kalenderjahr 120 Euro. Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
- Der Beitrag kann auf einer Mitgliederversammlung mit Beschluss einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder geändert werden.
- Der Schatzmeister kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die regionalen Koordinatoren, der Schatzmeister, die Projektleiter und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, dazu gehören insbesondere:
- die Genehmigung offizieller Kampagnenprojekte;
- die Überwachung der Kampagnenaktivitäten;
- die kommissarische Ernennung von regionalen Koordinatoren für neue Regionen;
- die Ernennung von Projektleitern;
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand ist jederzeit abwählbar. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Stimmen mindestens zwei Drittel der dort anwesenden Mitglieder für die Abwahl des Vorstands, gilt der Vorstand als abgewählt.
- Scheidet der Vorstand aus, muss innerhalb von zwei Wochen eine Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung angesetzt werden.
§ 11 Regionale Koordinatoren
- Die regionalen Koordinatoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die regionalen Koordinatoren sind für die Kampagnenaktivitäten in ihren jeweiligen Regionen verantwortlich und erstatten dem Vorsitzenden regelmäßig Bericht.
- Die regionalen Koordinatoren sind dafür verantwortlich den Vorstand über alle Mitglieder zu informieren, die die aktive Mitgliedschaftsanforderung (vgl. § 4) seit mindestens einem halben Jahr nicht erfüllt haben.
- Die regionalen Koordinatoren sind jederzeit abwählbar. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Stimmen mindestens zwei Drittel der dort anwesenden Mitglieder für die Abwahl des regionalen Koordinators gilt der regionale Koordinator als abgewählt.
- Scheidet ein regionaler Koordinator aus, ernennt der Vorstand für diese Region einen kommissarischen regionalen Koordinator bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 12 Schatzmeister
- Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kampagne.
- Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich die regionalen Koordinatoren und den Vorstand zu informieren, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.
- Der Schatzmeister ist jederzeit abwählbar. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Stimmen mindestens zwei Drittel der dort anwesenden Mitglieder für die Abwahl des Schatzmeisters, gilt der Schatzmeister als abgewählt.
- Scheidet der Schatzmeister aus, so ernennt der Vorsitzende einen kommissarischen Schatzmeister bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Projektleiter
Projektleiter werden vom Vorstand zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben ernannt und können jederzeit vom ihm abgesetzt werden. Insbesondere koordinieren die Projektleiter die Mitglieder der Kampagne in ihren jeweiligen Kampagnenprojekten.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Alle zwei Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter lässt über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung abstimmen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstands, der regionalen Koordinatoren, der Projektleiter und des Schatzmeisters;
- die Genehmigung des zweijährigen Kampagnenplans des Vorstandes;
- die Wahl oder Abwahl des Vorstands, der regionalen Koordinatoren und des Schatzmeisters;
- die Entlastung des Vorstands, der regionalen Koordinatoren und des Schatzmeisters;
- Satzungsänderungen;
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
- die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen.
- In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Für die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Für die Abwahl des Vorstandes, der regionalen Koordinatoren und des Schatzmeisters sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Jedes Mitglied, das die Mitgliedschaftsanforderungen erfüllt (vgl. § 4) hat eine Stimme.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 16 Offizielle Kampagnenprojekte
- Ein offizielles Kampagnenprojekt ist ein vom Vorstand in Absprache mit den regionalen Koordinatoren genehmigtes Projekt.
- Falls in Regionen noch kein offizielles Kampagnenprojekt existiert, müssen die Mitglieder in Absprache mit dem entsprechenden regionalen Koordinator aktiv auf die Etablierung mindestens eines Kampagnenprojekts hinarbeiten.
- Offizielle Kampagnenprojekte können auch die Erkundung („Erkundungsprojekte“) und die Teilnahme an bereits bestehenden Aktivitäten anderer Organisationen und Vereinen sein.
- Mitglieder, die interessiert sind, neue Kampagnenprojekte vorzuschlagen, wenden sich mit ihrer Idee an den regionalen Koordinator.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 Nr. 5 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 18 Errichtung und Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 12.2.2023 errichtet und tritt mit ihrer Errichtung in Kraft.